Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand Dezember 2004)
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A. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Angebote, Lieferungen und Nebenleistungen des Verkäufers, soweit sie nicht durch ausdrückliche, insoweit vorrangige Bestimmungen des Vertrages abgeändert werden.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Maklers oder eines Agenten sowie Nebenabreden zum Vertragsinhalt und die Änderung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Sollten einzelne Teile der vor- oder nachstehenden Regelungen nicht wirksam sein, so bleibt der Vertrag mit allen übrigen weitergeltenden Bedingungen davon unberührt.
4. Soweit diese Bedingungen keine anderweitigen Regelungen enthalten, gelten ergänzend die von der Vereinigung der am Drogen- und Chemikalienhandel beteiligten Firmen e.V. (Drogen- und Chemikalienverein), Hamburg empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (VDC-AGB) in der jeweils aktuellen Fassung einschließlich des Verweises auf die INCOTERMS.
B. Angebote, Abschlüsse und Preise
1. Maßgeblich sind schriftliche, auch per Telefax bestätigte Zusagen oder Abschlüsse. Mündliche Angebote, Zusagen und Absprachen der Mitarbeiter des Verkäufers, ausgenommen von Geschäftsführern oder Prokuristen, sind freibleibend und unverbindlich; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Eventuelle Erhöhungen öffentlicher oder sonstiger Abgaben (Zoll, Abschöpfung, Beiträge für DSD usw.) sowie Erhöhungen der Frachttarife in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung gehen zulasten des Käufers.
C. Lieferung und Leistung / Fristen
1. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen berechtigt den Käufer nicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, es sei denn, die Verzögerung ist vom Verkäufer oder dessen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
2. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unberührt.
3. Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Umstände aller Art, z.B. Transporthindernisse, Maschinenschäden, Krankheiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Fristen ein. Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten, nachdem der Verkäufer in Verzug geraten ist. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten hat der Verkäufer nicht zu erstatten.
4. Fehlmengen werden vom Verkäufer nur anerkannt bei Vorlage eines vom Spediteur quittierten Frachtbriefes mit entsprechendem Fehlmengen-Vermerk. Derartige Beanstandungen haben unverzüglich nach der Anlieferung der Ware zu erfolgen, anderenfalls braucht der Verkäufer sie nicht anzuerkennen.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in für den Käufer im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt. Der Käufer ist zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als besondere Geschäfte. Bei loser Ware ist der Verkäufer aus technischen Gründen berechtigt, bis zu 10 % weniger oder mehr als die bestellte Menge zu liefern und zu berechnen, sofern nicht die Lieferung einer ganz bestimmten Menge ausdrücklich vereinbart ist.
D. Selbstbelieferungsvorbehalt
Bei Verkäufen aus erwarteter Lieferung behält sich der Verkäufer richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung seitens des Vorlieferanten vor.
E. Bezahlung, Verrechnung / Zurückbehaltungsrecht
1. Kommt der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % bzw. gegenüber Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Im Einzelfall ist der Verkäufer zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3. Werden dem Verkäufer nach dem Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers oder die Erfüllung seiner Leistungspflichten zweifelhaft erscheinen lassen oder gerät der Käufer ganz oder teilweise mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aufzuschieben und Vorauszahlung für sämtliche Forderungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen zu verlangen.
4. Kommt der Käufer einem gemäß der vorstehenden Ziffer 3. berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht binnen 3 Geschäftstagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung aller Verträge einstweilen zu verweigern und - nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 3 Geschäftstagen
- die Erfüllung von nicht ausgeführten Verträgen endgültig zu verweigern und daneben Schadensersatz zu verlangen.
5. Die Abnahme und der Abruf der vereinbarten Lieferung ist eine Hauptpflicht des Käufers. Gerät der Käufer mit Abnahme oder Abruf, auch eines Teils der Ware, in Verzug, so stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß § 281 BGB zu.
F. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
1. Das Eigentum an der vom Verkäufer gelieferten Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten aus etwaigen Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln, gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat (Saldo- und Kontokorrentvorbehalt).
2. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine Hauptleistungspflicht.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware des Verkäufers auf seine Kosten gegen Bruch-, Wasser-, Feuer- und Katastrophenschäden sowie gegen Diebstahl, Unterschlagung etc., zu versichern. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer im Voraus seine Forderungen gegen die Versicherung an den Verkäufer ab.
4. Die Be- und Verarbeitung von Lieferware erfolgt im Auftrage des Verkäufers, jedoch ohne den Verkäufer zu verpflichten. Mit Abschluss des Kaufvertrages überträgt der Käufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an vermischter und/oder umgearbeiteter Ware, und zwar zum Rechnungswert der Vorbehaltsware auf den Verkäufer; diese Ware wird für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
5. Außerdem tritt der Käufer dem Verkäufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware des Verkäufers einschließlich vermischter und/oder umgearbeiteter Ware gegen Dritte entstehenden Ansprüche einschließlich Neben-, insbesondere Sicherungsrechten ab, und zwar bei vermischter und/oder umgearbeiteter Ware zum Rechnungswert der Vorbehaltsware.
6. Im gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsgang darf der Käufer Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt veräußern und die an den Verkäufer abgetretenen Ansprüche einziehen; bei Zahlungsverzug gilt diese Ermächtigung als widerrufen.
7. Auf Anfordern des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Auskunft zu erteilen über die noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware und die schon durchgeführten Verkäufe (Kunden, Mengen, Rechnungswerte und Rechnungsdaten). Außerdem kann der Verkäufer jederzeit verlangen, dass die Ware gesondert gelagert und gekennzeichnet wird, und dass der Käufer Forderungen und Gelder aus Weiterverkäufen von Vorbehaltsware buchhalterisch getrennt erfasst und die Geldeingänge jeweils sofort an den Verkäufer abführt.
8. Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware oder an den Verkäufer abgetretenen Außenständen ist dem Käufer untersagt. Bei Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware und/oder an den Verkäufer abgetretene Forderungen ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort zu unterrichten und etwaige Kosten der Intervention des Verkäufers zu erstatten.
9. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und nach seiner Wahl zu verwerten. Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten gutgebracht; etwaige durch die Verwertung nicht abgedeckte restliche Kaufpreisforderungen und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Bei Übersicherung von mehr als 20 % ist der Verkäufer nach seiner Auswahl zur Freigabe der diesen Prozentsatz wertmäßig übersteigenden Vorbehaltsware bzw. Außenstände verpflichtet.
G. Gewährleistung / Haftung
1. Ist Zahlung gegen Dokumente vereinbart, so berechtigen Mängelrügen den Käufer nicht, die Aufnahme der Dokumente und die Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern oder zu verzögern.
2. Die Rügefrist beträgt für Mängel, die bei einer kaufmännisch üblichen und/oder sensorischen Untersuchung feststellbar sind, höchstens 5 Geschäftstage seit der Anlieferung bzw. Freistellung der Ware am vereinbarten Ort. Bei üblicherweise erforderlicher Laboruntersuchung sind die Proben spätestens binnen 3 Geschäftstagen nach der Anlieferung der Ware dem Labor zu übergeben. Die Rügefrist beträgt sodann höchstens 3 Geschäftstage nach Eingang der Laboranalyse.
3. Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Der Verkäufer trägt in diesem Fall alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie Transport- und Materialkosten, soweit diese Kosten nicht dadurch verursacht wurden, dass die Ware vom Käufer an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Erfolgt die Nacherfüllung nicht binnen angemessener Frist oder schlägt sie auch im zweiten Versuch fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind bei erkennbaren Mängeln ausgeschlossen, wenn der Käufer die gelieferte Ware vor Abschluss der Schadens- oder Mangelfeststellung anfasst, weiterverlädt, anbricht, verarbeitet, bearbeitet oder sonst verändert.
H. Allgemeine Haftungsbeschränkung / Verjährung
1. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen ist, sind Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grunde, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht,
a) wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung der Geschäftsführung des Verkäufers oder dessen leitenden Angestellten beruht oder
b) wenn die Verursachung des Schadens dem Grunde nach eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellt oder
c) wenn der Schaden als Folge des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften eingetreten ist.
2. Soweit der Verkäufer haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Verkäufer unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat oder hätte kennen müssen, als Folge der Vertragsverletzung typischerweise hätte voraussehen können. Dies gilt nicht in Fällen gemäß Ziffer 1. Buchstabe a).
3. Sämtliche Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten seit der vollständigen Ablieferung und Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen, spätestens seit dem Anfassen der Ware durch den Käufer.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
I. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsbarkeit
1. Erfüllungsort ist für die Lieferung der Verladeort und für die Zahlung des Kaufpreises Schwebheim.
2. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht anzuwenden.
3. Wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, gilt im Übrigen Folgendes:
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage werden nach Wahl des Verkäufers vom Schiedsgericht des Drogen- und Chemikalienvereins e.V., z.Zt. Gotenstraße 21, 20097 Hamburg oder durch die ordentlichen Gerichte in Schweinfurt entschieden. Beabsichtigt der Käufer, ein Verfahren vor dem genannten Schiedsgericht oder den ordentlichen Gerichten in Schweinfurt durchzuführen, so hat er dies dem Verkäufer mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer Woche nach Empfang der Mitteilung das Wahlrecht auszuüben. Hat der Verkäufer sich nicht innerhalb dieser Frist erklärt, so geht das Wahlrecht auf den Käufer über. Seine Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und dem Verkäufer mitzuteilen.